Einkaufsbedingungen der Bürstadt Furniture GmbH
(Fassung vom 01.01.2016)

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen und/oder bezahlen.

2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen.

3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Unternehmer im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

4. Wird trotz sich widersprechender Einkaufs- und Lieferbedingungen eine Lieferung an uns vorgenommen, so gilt hinsichtlich der sich widersprechenden Klauseln und der vom Lieferanten berücksichtigten Regelungsgegenstände die gesetzliche Regelung; im Übrigen bleibt die Geltung unserer Einkaufsbedingungen unberührt, soweit die Bedingungen des Lieferanten nicht für uns günstiger sind.

§ 2 Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung

1. Bürstadt Furniture hat ein Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001 eingeführt. Der effiziente Einsatz von Energie ist wesentlicher Bestandteil unserer Unternehmensgrundsätze. Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Einrichtungen, die eine Auswirkung auf den wesentlichen Energieeinsatz haben oder haben können, basiert die Auswahl von Produkten, Dienstleistungen und Einrichtungen auch auf der energiebezogenen Leistung (Energieeinsatz, Energieverbrauch und Energieeffizienz).

Wir benötigen bereits im Angebot Angaben zu:

  • Den eingesetzten Energiearten (Strom, Druckluft, Brenn- / Kraftstoff, …)
  • Den zu erwartenden Energieverbräuchen (Nennleistung [kW], Druckluftverbrauch [m³], Brenn-/ Kraftstoffverbrauch, benötigter Absaugvolumenstrom [m³/min], …)
  • Erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
  • Die Energieeffizienz von Motoren / Antrieben ist detailliert aufzuschlüsseln (IE2/IE3, …)
  • Auf Möglichkeiten / Alternativen zur Energieeinsparung / Energieeffizienz ist hinzuweisen

Es sollen alle Informationen geliefert werden, die wir benötigen, um eine Berechnung der Lebenszykluskosten durchzuführen. Wir werden die Angaben bewerten, vergleichen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen.

2. Die Ausarbeitung von Angeboten, technischen Projekten, Vorstudien etc. durch den Lieferanten ist für uns unentgeltlich und verpflichtet uns insbesondere nicht zur Auftragserteilung.

3. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und können im Einzelfall aber auch über Telefax erfolgen. Mündliche Vereinbarungen, auch nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Regelungen unserer Einkaufsbedingungen - einschließlich dieser Schriftformklausel - sowie Nebenabreden jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Abreden können ausschließlich dann Rechtswirksamkeit für uns erlangen, sofern für uns ein gesetzlicher Vertreter handelt.

4. Der Lieferant hat für jede Bestellung eine Auftragsbestätigung zu erteilen und jede Lieferung mit einem Lieferschein zu versehen, auf dem unsere Auftragsnummer angegeben ist.

5. Der Auftrag kommt - auch seinem Inhalt nach - mit der Auftragsbestätigung zustande, sofern diese nicht von unserer Bestellung abweicht. Auf etwaige Abweichungen hat uns der Lieferant ausdrücklich hinzuweisen. Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen bei Lieferung erlangen für uns erst und nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns Rechtswirksamkeit.

6. Die Lieferung hat zu den von uns in den Bestellungen und Einzelabrufen genannten Terminen fristgerecht zu erfolgen. Sobald der Lieferant irgendwelche Schwierigkeiten in der Fertigung oder Materialbeschaffung und unserer Belieferung voraussehen kann oder von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die eine fristgerechte Lieferung hindern können, hat er uns hiervon unverzüglich zu unterrichten.

7. Kostenvoranschläge sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

8. Wenn der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang schriftlich annimmt, sind wir zum Widerruf unserer Bestellung berechtigt. Unsere Lieferabrufe werden für den Lieferanten verbindlich, wenn er nicht binnen sieben Arbeitstagen seit Zugang widerspricht. In diesem Fall kommt der Auftrag mit dem Inhalt unserer Bestellung zustande.

9. Bestandteile der auf Grund unserer Bestellung erfolgenden Lieferung sind die dazugehörigen Zeichnungen, System- und Funktionsbeschreibungen, Bedienungsanleitungen, Schaltpläne, allgemeine Betriebszulassungen, Prüfprotokolle, Test- und Abnahmezertifikate, Ersatzteillisten und Garantiebedingungen.

§ 3 Beistellungen und Geschäftsgeheimnis

1. An allen dem Lieferanten überlassenen Mustern, Modellen, Werkzeugen, Unterlagen, Zeichnungen, geschäftlichen und/oder technischen Informationen, Software, Know-how und sonstigen Kenntnissen und Erfahrungen behalten wir uns unser Eigentum und sämtliche Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte vor. Diese Beistellungen werden nachfolgend mit dem Oberbegriff "Informationen" bezeichnet.

2. Die von uns den Lieferanten zugänglich gemachten geschäftlichen und/oder technischen Informationen im Sinne des vorstehenden § 3 Abs. 1 oder die als vertraulich gekennzeichnet sind, sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die zugänglich gemachten geschäftlichen und/oder technischen Informationen bleiben unser ausschließliches Eigentum und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden, außer im Rahmen der für uns zu erbringenden Lieferungen. Sämtliche überlassenen Informationen sind auf erste Anforderung unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder auf unseren Wunsch zu vernichten. Dies bezieht sich auch auf etwaige angefertigte Kopien oder Aufzeichnungen. Der Lieferant hat die ihm überlassenen Informationen an uns unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie zur Ausführung unserer Bestellung nicht mehr benötigt werden.
An allen Informationen in diesem Sinne behalten wir uns alle Rechte einschließlich des Urheberrechts und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern etc., vor.
Soweit die entsprechenden Informationen von Dritten zugänglich gemacht worden sind, gilt dieser Vorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

3. Soweit der Lieferant Ware nach den von uns entworfenen Modellen, Mustern, Zeichnungen, Unterlagen o.dgl. oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen anfertigt, darf der Lieferant sie weder selber verwenden noch Dritten zugänglich machen, anbieten oder liefern.

4. Mitteilungen über Art und Umfang der Bestellung dürfen Dritten - auch zu Werbezwecken oder Referenzen - nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen vorherigen Zustimmung gemacht werden.

5. Auf unser Verlangen hat uns der Lieferant kostenlos fachlich über die von ihm zu liefernde Ware/Leistung und/oder dessen Verwendung zu beraten und ferner die notwendige Einschulung in die Bedienung zu gewähren.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Grundsätzlich gelten die unserer Bestellung zugrunde liegenden Preise. Obliegt es im Einzelfall dem Lieferanten, einen Preis in der Auftragsbestätigung zu nennen, so bedarf dieser Preis unserer ausdrücklichen Genehmigung. Alle vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten, soweit nicht anders vereinbart, für die Lieferung frei Lieferort, das ist die von uns angegebene Empfangsstelle. Die Preise schließen Verpackung, Abladen und sonstige Nebenkosten (insbes. Versicherung) ein.

2. Wird vereinbart, dass wir die Versandkosten zu tragen haben, ist die Ware auf dem preisgünstigsten Weg zu befördern, soweit wir keine bestimmte Förderart vorschreiben.

3. Mehrkosten, die für eine zur Einhaltung der Lieferfrist notwendige beschleunigte Beförderung entstehen, hat der Lieferant zu tragen.

4. Wir behalten uns vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen. Mehrkosten, die durch die Nichtbeachtung unserer Versandvorschrift entstehen, werden von uns nicht übernommen.

5. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden sind von dem Lieferanten zu tragen, es sei denn, dass die Verpackung von uns bestimmt worden war.

6. Soweit nicht anders vereinbart, zahlen wir nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen mit einem Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen mit einem Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Rechnung, frühestens mit Zugang der Ware. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

§ 5 Lieferung

1. Die Lieferung muss in Ausführung, Art und Umfang unserer Bestellung entsprechen und termingerecht ausgeführt werden. Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist für den Lieferanten bindend, soweit nicht anders vereinbart. Fehlt eine solche Angabe, beginnt die Lieferfrist mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen.

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wenn diese außerhalb der Einflussnahme des Lieferanten liegen. Beginn und Ende solcher Hindernisse hat der Lieferant unverzüglich mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Mitteilungspflicht ist der uns hierdurch entstehende Schaden zu ersetzen.

3. Nach dem - von dem Lieferanten verschuldeten oder auch nicht zu vertretenden - Verstreichen der Lieferfrist können wir eine den Umständen nach angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen oder auf Erfüllung bestehen und die Erstattung des durch die Überschreitung der Lieferfrist entstandenen Schadens verlangen.

4. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Einhaltung eines Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist im Einzelfall nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

5. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

6. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

7. Gehört zum Lieferumfang auch Software, steht uns an ihr einschließlich ihrer Dokumentation neben dem zeitlich unbegrenzten Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) auch das zeitlich unbegrenzte Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung der Ware erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen die Software überarbeiten, vervielfältigen, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln und Sicherungskopien anfertigen. Wir sind weiter berechtigt, unserem eigenen Kunden Nutzungsrechte in entsprechendem Umfang einzuräumen, soweit dies erforderlich ist, damit der Kunde den von uns an ihn gelieferten Liefergegenstand nutzen und verwenden kann.

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretungsverbot

1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten, es sei denn, es liegt ein Fall des § 354 a HGB vor.

§ 7 Gefahrübergang, Abnahme, Mängelrügen

1. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben, unterlässt er dies, sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

3. Sofern sich bei einer behördlichen Abnahme Mängel herausstellen sollten, für deren Nichtvorhandensein der Lieferant Gewähr zu leisten hat, verpflichtet sich der Lieferant, die Mängel innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist zu beseitigen.

4. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind verpflichtet, die Ware, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Wir sind verpflichtet, offene Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Lieferung bei uns und versteckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung zu rügen.

§ 8 Gewährleistung

1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass die Ware aus geeignetem und fehlerfreiem Werkstoff hergestellt ist, die Verarbeitung sorgfältig und sachgemäß nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere auch nach den zum Zeitpunkt der Abnahme maßgebenden DIN-Vorschriften und VDE-Vorschriften und sonstigen maßgebenden Normvorschriften ausgeführt ist, die Liefergegenstände für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch uneingeschränkt geeignet sind sowie die zugesicherten Eigenschaften besitzen und die vereinbarten Leistungswerte erreichen. Der Lieferant übernimmt ferner die Gewähr dafür, dass sein Lieferumfang, einschließlich dem Transport zu uns, den Anforderungen des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz), den zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Prüfgrundsätzen für Arbeitssicherheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften und den Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, den Anforderungen der jeweils geltenden Umweltschutzvorschriften, insbesondere den maßgeblichen Anforderungen des Bundesimmissionsschutz-gesetzes sowie den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht.

2. Die Gewähr gilt auch für Leistungen von Subunternehmern und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten, sie gilt ferner für die Ersatzlieferung, Nachbesserung und die Mängelbeseitigung.

3. Die Gewähr des Lieferanten wird nicht dadurch beschränkt oder ausgeschlossen, dass zu dem Lieferumfang Teile, Systeme, konstruktive Lösungen oder Verfahren etc. gehören, die von uns als Auftraggeber vorgeschlagen worden sind. Falls der Lieferant derartige Vorschläge nicht für geeignet hält, hat er uns rechtzeitig darauf hinzuweisen.

4. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

5. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.

6. Für die Verjährungsfristen gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Ware durch uns.

7. Von eventuell bestehenden Rechtsansprüchen Dritter hat uns der Lieferant freizustellen. Hinsichtlich solcher Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Abnahme.

8. Soweit uns infolge der mangelhaften Ware Kosten entstehen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- oder Untersuchungskosten, hat uns der Lieferant diese Kosten zu erstatten.

9. Ist eine vom Lieferanten gelieferte Ware mangelhaft und sind wir aus diesem Grunde gehalten, von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse von unserem Kunden zurückzunehmen oder wird von unserem Kunden der Kaufpreis gemindert oder werden wir in sonstiger Weise wegen der Mangelhaftigkeit in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten in vollem Umfang vor. Dies gilt auch für etwaige geltend gemachte Schäden aus entgangenem Gewinn. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden tragen müssen, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.

§ 9 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

1. Soweit wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast für sein Nichtverschulden.

2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns alle Kosten und Aufwendungen gemäß §§ 663, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 406 BGB zu erstatten, die aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion entstehen. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten - soweit dies möglich und zumutbar ist - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, auf seine Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen und aufrecht zu erhalten.

§ 10 Schutzrechte

1. Der Lieferant sichert zu, dass durch die Lieferung und Benutzung der Ware Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

2. Werden wir von einem Dritten insoweit in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus und im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Etwaige Rechtstreitigkeiten sind nach unseren Weisungen zu führen und Vereinbarungen nur mit unserer Genehmigung abzuschließen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ausgeschlossen.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, allgemeine Bestimmungen

1. Sofern sich nicht aus der Bestellung etwas anderes ergibt, ist Erfüllungsort für den Lieferanten derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Für die von uns vorzunehmenden Zahlungen ist Erfüllungsort Bürstadt.

2. Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mittelbar oder unmittelbar aus dem Rechtsverhältnis zum Lieferanten ergeben, ist Lampertheim. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferanten an jedem für diesen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

3. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des einheitlichen UN-Kaufrechts.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien gewünschten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.